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Hinsichtlich der Kosten unseres Tätigwerdens sind wir um eine größtmögliche Transparenz schon vor Übernahme des Mandats bemüht.

Aus diesem Grund haben wir nachfolgend die wesentlichen Punkte der Kosten / Gebühren unserer Tätigkeit unter den Punkten

  • Beratung

  • Honorarvereinbarung

  • Vertretung vor Gericht

  • Kostentragung durch den Gegner

  • Rechtschutzversicherung

  • Beratungs- und Prozesskostenhilfe

  • Beratungshilfe

  • Prozesskostenhilfe

zusammengefaßt.

Beratung

Anwaltliche Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern sind nach dem Gesetz für ein erstes Beratungsgespräch auf maximal € 190,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer beschränkt. Der Preis innerhalb dieses Rahmens hängt von der Schwierigkeit des Falles und dem Zeitaufwand (Gesprächsdauer) ab. Für die Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Stattdessen legt der Gesetzgeber in § 34 RVG fest, dass der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll.

Honorarvereinbarung

In einem persönlichen Beratungsgespräch vereinbaren wir gerne ein Zeithonorar oder Pauschalhonorar. Die Höhe des Honorars bezieht sich auf Leistungen und Zeitaufwand.

Vertretung vor Gericht

Grundsätzlich rechnen wir nach den Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemisst die Höhe der anfallenden Gebühren nach dem sogenannten „Streit- oder Gegenstandswert“.
Den individuellen Streit- oder Gegenstandswert setzt das Gericht fest.
Da auch wir an das Finanzamt für unsere Tätigkeit die Mehrwertsteuer in der jeweils aktuellen Höhe abführen müssen, sind die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz benannten Beträge jeweils mehrwertsteuerpflichtig.
Gerne werden wir Ihnen die in Ihrer Sache anfallenden Gebühren und Ihr Kostenrisiko – soweit möglich – benennen, bevor Sie uns beauftragen.

Kostentragung durch den Gegner

Im Zivilrecht bezahlt, wenn Sie in der Sache Erfolg haben, Ihr Gegner die Kosten des Rechtsstreits, zu dem auch die Kosten Ihres Anwalts gehören, im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Das heißt, wenn Sie beispielsweise zu 80 % gewinnen, müssen Sie nur 20 % Ihrer Anwaltskosten tragen. Im Arbeitsrecht müssen Sie in der ersten Instanz die Gebühren für Ihren Anwalt selbst tragen. Gerade im Arbeitsrecht sollten Sie daher über den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nachdenken. Im Strafrecht trägt Ihre Anwaltskosten bei Freispruch – aber in der Regel nicht bei einer Einstellung des Verfahrens – die Staatskasse.

Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherungen decken einen Großteil der anwaltlichen Tätigkeit ab und übernehmen im Schadensfall auch die Anwaltskosten für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit. Sie als Versicherungsnehmer haben das Recht der freien Anwaltswahl. Bei allen Rechtsschutzversicherungen nach allen Versicherungsbedingungen haben Sie das Recht der freien Anwaltswahl. Das Einholen der Kostendeckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir gerne für Sie.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Sollten Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein, die gesetzlichen Gebühren aufzubringen, so sind wir auch gerne im Rahmen von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe für Sie tätig.

Die Beratungshilfe gilt für den außergerichtlichen und die Prozesskostenhilfe für den gerichtlichen Bereich. Sowohl bei der Beratungs- als auch der Prozesskostenhilfe handelt es sich um kein staatliches Almosen, sondern das gute Recht eines jeden Bürgers. Ob Ihnen ein entsprechender Anspruch auf diese staatliche Unterstützung zur Verfügung steht, orientiert sich in der Hauptsache an Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen.

Beratungshilfe

Sofern sie nicht in der Lage sind die kosten für rechtliche Hilfe zu tragen, haben Sie etwaig die Möglichkeit Beratungshilfe zu beanspruchen.
Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Sie besteht in Beratung und, falls erforderlich, in außergerichtlicher Vertretung, also beispielsweise Schreiben an den Gegner oder mündliche Verhandlungen mit diesem. Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich des Arbeitsrecht, des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts und des Sozialrechts. In Sachen des Strafrechts sowie Ordnungswidrigkeiten wird lediglich Beratung gewährt, jedoch keine Vertretung oder Verteidigung.

Notwendig für die Beratungshilfe ist ein Beratungshilfeschein. Die Bewilligung von Beratungshilfe muss beantragt werden. Dies kann auch nachträglich geschehen. Wir besprechen mit Ihnen vorab, ob für Sie Beratungshilfe in Betracht kommt und sind Ihnen auch gerne bei der Antragstellung behilflich.

Prozesskostenhilfe

Geldmangel soll Sie nicht daran hindern, Ihr Recht vor Gericht geltend zu machen. Die Prozesskostenhilfe bietet deshalb Personen mit niedrigem Einkommen finanzielle Unterstützung, um vor Gericht ihr Recht durchzusetzen oder sich zu verteidigen.

Voraussetzung zur Gewährung der Prozesskostenhilfe sind hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie schwache wirtschaftliche Verhältnisse. Prozesskostenhilfe (PKH) bedeutet nur, dass man von der Vorauszahlung von Gerichtskosten und Zeugenauslagen befreit ist und dass die Gerichtskasse die Kosten des eigenen Anwalts zahlt, sie bedeutet nicht die Übernahme der Anwaltskosten der Gegenseite, wenn Sie sich nach der späteren Kostenentscheidung an diesen beteiligen müssen. Eine solche Beteiligung an den Kosten der Gegenseite erfolgt typischerweise bei teilweisem oder vollem Prozessverlust.

Im Arbeitsrecht dagegen hat in 1. Instanz der Gegner seine Rechtsanwaltskosten immer selbst zu tragen. Etwas anderes gilt ebenso für familienrechtliche Verfahren, insbesondere für das Scheidungsverfahren. Auch hier trägt in der Regel jede Partei ihre Kosten selbst. Eine Besonderheit gilt im Sozialrecht. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, wird grundsätzlich ein Rechtsanwalt beigeordnet.

Bei Bußgeldverfahren, Ermittlungsverfahren und Strafsachen gibt es weder Beratungshilfe noch PKH. Hier haben Sie eventuell die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung, bei der Ihr Anwalt zunächst von der Justizkasse bezahlt wird. Aber auch hier gilt: Wenn es Ihre Einkommensverhältnisse zulassen, müssen Sie bei einer Verurteilung die vorgestreckten Beträge zurückzahlen.

„Wir sind der Überzeugung, dass mandantenorientierte Dienstleistungen sowie spezialisiertes Fachwissen unerlässliche Voraussetzungen einer zielorientierten anwaltlichen Beratung sind.“